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19. Dezember 2016 – Tax
Steuerrechtliche Behandlung eines Gewerbeverlustes

Der Formwechsel einer an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligten Kapitalgesellschaft (Obergesellschaft) in eine Personengesellschaft führt nicht zum anteiligen Wegfall des Gewerbesteuerverlustes bei der Untergesellschaft. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 2 K 41/16).

Die Klägerin, eine KG, forderte die steuerliche Berücksichtigung ihres Gewerbeverlustes. Das Finanzamt wollte dagegen den Verlust um einen Verlustanteil einer an der Personengesellschaft als Kommanditistin beteiligten GmbH mindern, da diese die Rechtsform ebenfalls hin zu einer KG gewechselt hatte und dies in § 18 Umwandlungsteuergesetz so geregelt sei.

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Die Inanspruchnahme des Verlustabzugs setze sowohl die Unternehmeridentität wie die Unternehmensidentität voraus. Beides habe bei der Untergesellschaft vorgelegen. Der Formwechsel der GmbH bedeutet keinen Gesellschafterund somit auch keinen Unternehmerwechsel. Auch sei der im Anrechnungsjahr bestehende Gewerbebetrieb identisch mit dem Gewerbebetrieb gewesen, der im Jahr der Entstehung des Verlustes bestanden habe. In § 18 UmwStG gehe es nur um Umwandlungsvorgänge bei der Obergesellschaft, nicht aber – wie hier – bei der Untergesellschaft.