Ein bestandskräftiger Erbschaftsteuerbescheid kann geändert werden, wenn nachträglich eine wirtschaftliche Belastung eintritt. So entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 K 112/13).
Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin und ihre Brüder ca. 77.000 Euro Erbschaftsteuer aus einem Erbfall fest. Vier Jahre später, nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheides setzte es außerdem ca. 180.000 Euro Einkommensteuer aus einer Beteiligung des Erblassers an einer Kommanditgesellschaft fest. Die Klägerin verlangte, die Einkommensteuerschuld anteilig nachträglich als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen und die bisher festgesetzte Erbschaftsteuer entsprechend herabzusetzen. Das Finanzamt lehnte ab.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Der Erbschaftsteuerbescheid könne trotz bereits eingetretener Festsetzungsverjährung geändert werden. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten sei, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht habe, deshalb “für den Erblasser” als Steuerpflichtigen eine Steuer entstanden sei und dass die Erben dadurch wirtschaftlich belastet seien.