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8. Dezember 2016 – Tax
Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche sind nicht sofort Abziehbar

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Sie seien über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abzuschreiben (Az. IX R 14/15).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er war der Ansicht, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. “Erhaltungsaufwand” sofort abziehbar seien. Das Finanzamt ließ nur die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Nach Auffassung der Richter beruht die Neubeurteilung maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu würden Gegenstände gehören, ohne die das Wohngebäude “unfertig” sei.

Hinweis
Bislang hatte der BFH die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Die Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände waren als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Nunmehr gehen die Richter wegen geänderter Ausstattungspraxis davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche seien ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten seien daher lediglich im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.