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1. Dezember 2016 – Tax
vGA bei nicht kostendeckender Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird nur dann bereit sein, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken – also im privaten Interesse – eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 8/15).

Die Klägerin, eine GmbH, kaufte bei einer Zwangsversteigerung das hochwertig ausgestattete Haus der Ehefrau ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und vermietete es mit ca. der Hälfte der Fläche an dessen Familie zu einem marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Preis. Das Finanzamt nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte dementsprechend den Gewinn der GmbH.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nur dann ausnahmsweise in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen.