Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass es der steuerlichen Anerkennung eines zwischen dem Sohn als Vermieter und seiner Mutter als Mieterin geschlossenen Mietverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die Mietzahlung geleistet wird, indem die Mutter eine ihrem Sohn vor Beginn des Mietverhältnisses zugewandte Schenkung jeweils jährlich in Höhe der angefallenen Miete nebst Nebenkosten widerruft und ihren Rückforderungsanspruch gegen die Mietforderung des Sohnes aufrechnet (Az. 7 K 7216/13).
Im vorliegenden Fall hatte der Sohn mit der Mutter eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Mutter ihm 115.000 Euro schenkte. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Mutter die Schenkung jährlich bis zu einem Betrag von 10.000 Euro durch schriftliche Erklärung bis zur ersten Dezemberwoche des jeweiligen Jahres ohne eine Begründung widerrufen durfte. Danach vermietete der Sohn eine Doppelhaushälfte an die Mutter. Der Mietzins von 400 Euro sollte bis zum dritten Werktag eines Monats auf das Konto des Sohnes gezahlt werden. In einem Nachtrag zum Mietvertrag wurde jedoch vereinbart, dass die Mutter – von der Zahlungsbestimmung abweichend – die Miete und Nebenkosten einmal jährlich durch Widerruf der Schenkung Aufrechnung leisten konnte, solange noch Schenkungsbeträge vorhanden waren. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Gestaltung des Mietverhältnisses einem Fremdvergleich nicht standhalte und erkannte Verluste aus der Vermietung nicht an.
Das Finanzgericht bejahte jedoch die Wirksamkeit des Mietverhältnisses. Die getroffenen Vereinbarungen würden bei der Durchführung einem Fremdvergleich standhalten. Die Abweichungen im Mietvertrag beträfen nicht die Hauptpflichten. Für die Nutzung des Hauses sei ein monatlicher Mietzins vereinbart worden. Dass der Sohn als Vermieter die Zahlung der Miete samt Nebenkosten bereits durch die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt vereinnahmt hatte und einmal jährlich (und nicht monatlich) durch Aufrechnungsmöglichkeit abrechnete, sei auch fremdüblich. Für den Vergleich zwischen der ortsüblichen und der tatsächlichen Miete sei von der vereinbarten, nicht von der tatsächlich gezahlten Miete auszugehen.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. IX R 8/16).