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21. November 2016 – Tax
Unterlassene Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos als vGA

Die nicht vorgenommene Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar, wenn eine GmbH auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Beträge verzichtet. So entschied das Finanzgericht München (Az. 7 K 531/15).

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Darlehen gegeben. Diese wurden zunächst über ein Gesellschafterverrechnungskonto verzinst. Die Verzinsung wurde beendet, als klar wurde, dass die Gesellschaft wegen ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage in Liquidation gehen würde. Das Finanzamt sah die fehlende Verzinsung als verdeckte Gewinnausschüttung an.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde dem Gesellschafter keine Darlehen zinslos überlassen haben. Der Zinsverzicht sei deshalb eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung, die das Einkommen der Klägerin minderte und aus ihrem Vermögen abfloss. Sie wirke sich damit als vGA i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG aus.