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18. November 2016 – Tax
Keine betriebliche Veranlassung bei zu kurzer Erdienensdauer einer Unterstützungskassenzusage

Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 33/15).

Die Klägerin, eine GmbH, änderte die ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer gegebene Versorgungsvereinbarung in dessen 57. Lebensjahr insofern, als sie den bis zum 65. Lebensjahr noch zu erdienenden Teil der Altersversorgung auf eine überbetriebliche Versorgungskasse mit Rückdeckungsversicherung übertrug. Das Finanzamt sah die ab diesem Zeitpunkt gezahlten Beiträge nicht als betrieblich veranlasst an.

Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die dagegen gerichtete Klage ab. Könne die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – wie hier in acht Jahren – nicht mehr abgeleistet werden, sei prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen seien deshalb regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.