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16. November 2016 – Tax
Kapitaleinkünfte aus einer Stiftung in Liechtenstein dürfen geschätzt werden

Nach Ankauf einer Daten-CD durch den Fiskus kann das Finanzgericht die Höhe von Kapitaleinkünften schätzen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Angaben auf der CD richtig sind, dass das in Rede stehende Wertpapiervermögen den Klägern zuzurechnen ist, dass die Kläger Einkünfte aus diesem Kapitalvermögen bezogen haben und dass die Kläger die ihnen obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung nicht erfüllen. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 15 K 155/12).

Laut den Daten einer vom Fiskus angekauften Daten-CD hatten die Kläger u. a. Einkünfte aus einer liechtensteinischen Stiftung und Wertpapierkapitalanlagen in Luxemburg nicht versteuert. Das Finanzamt hatte die Steuer für mehrere Jahre geschätzt und höher angesetzt.

Das Gericht wies die dagegen erhobene Klage im Wesentlichen ab. Nach der Beweisaufnahme sei es überzeugt, dass die Personendaten nicht erfunden und an diesen Daten keine Manipulationen vorgenommen waren. Da die Kläger die Aufklärung des Falles verweigerten, dürfe es die Einkünfte nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 162 Abs. 1 und 2 AO schätzen. Die Schätzungsergebnisse müssten nur insgesamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. In diesem Fall schließe es sich der Schätzung der Finanzverwaltung an.

Die Kläger haben gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. VIII R 23/16).