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9. November 2016 – Legal
„Abwohnen“ der Kaution unzulässig

Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass Mieter nicht das Recht haben, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution “abzuwohnen” (Az. 432 C 1707/16).

Im vorliegenden Fall vermietete die Klägerin als Eigentümerin eine Vier-Zimmer-Wohnung an die beklagte Mieterin. Am 12.08.2015 kündigte die Mieterin zum 30.11.2015 die Wohnung und zahlte im Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Sie war der Ansicht, sie könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderungen aufrechnen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.

Das AG München verurteilte die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten in Höhe von insgesamt 4.675 Euro. Das “Abwohnen” der Kaution sei unzulässig. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete ende erst mit Beendigung des Mietvertrags. Nach Auffassung der Richter verstoße die Vorgehensweise der Mieterin gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig.