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4. November 2016 – Tax
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer ausländischen Enkelgesellschaft sind nicht abzugsfähig

Garantieübernahmen und Ausfälle von Darlehensforderungen bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einer britischen Enkelgesellschaft stehen, dürfen nach § 8b KStG in Deutschland nicht steuerlich geltend gemacht werden. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 2301/13 K).

Die Klägerin, eine über eine deutsche GmbH zu 100 % an einer britischen Limited beteiligte Aktiengesellschaft, gewährte dieser aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zusätzlich zu Garantien zwei unbesicherte Darlehen über je 500.000 Euro zu einem Zinssatz von 9,5 %. Kurz darauf fiel die Limited in Insolvenz. In ihrer Körperschaftsteuererklärung machte die Klägerin die daraus entstandenen Verluste geltend. Diese erkannte das Finanzamt unter Verweis auf § 8b Abs. 3 Sätze 3 bis 7 KStG nicht an. Hiergegen wandte die Klägerin u. a. ein, dass die Vereinbarungen zwischen ihr und der Limited als fremdüblich anzusehen seien.

Das Gericht wies die Klage ab, weil nach § 8b KStG Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft nicht abzugsfähig seien. Für Ausfälle von Darlehensforderungen oder vergleichbaren Forderungen und Inanspruchnahmen aus Sicherheiten gelte dies auch für die hier vorliegende mittelbare Beteiligung an der britischen Limited. Auch sei der Klägerin der Nachweis der Fremdüblichkeit nicht gelungen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.