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28. Oktober 2016 – Tax
Steuerbefreiung des beschenkten Mitunternehmers für die Übertragung eines Kommanditanteils trotz Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers

Die Steuervergünstigung für inländisches Betriebsvermögen gilt auch beim Erwerb eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird und damit Mitunternehmerinitiative entfalten kann und das Mitunternehmerrisiko trägt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 3250/15).

Der Kläger übertrug seinem Sohn notariell einen Teilkommanditanteil an einer gewerblich tätigen KG unter Nießbrauchsvorbehalt. Der Kläger war dabei auf dessen Lebenszeit bevollmächtigt, den Sohn auf den Gesellschafterversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben. Außerdem durfte der Sohn zu Lebzeiten des Schenkers keinerlei Verfügungen über den geschenkten Gesellschaftsanteil vornehmen. Etwa anfallende Schenkungsteuer sollte der Kläger tragen. Das Finanzamt berechnete gegenüber dem Kläger Schenkungsteuer, ohne für die vom Sohn erworbenen Anteile die Steuervergünstigung für inländisches Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers habe dessen Sohn kein Betriebsvermögen erworben, sodass die entsprechende Steuerbefreiung nicht in Betracht komme. Der Sohn des Klägers sei nicht Mitunternehmer geworden.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Die Steuervergünstigungen seien auch dann zu gewähren, wenn sich der Schenker bei der Übertragung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehalte. Auch seien dem Kläger die Stimm- und Verwaltungsrechte seines Sohnes nicht übertragen worden. Trotz der dem Kläger gegebenen Vollmacht sei der Sohn nicht gehindert gewesen, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen. Daher sei dem Sohn Mitunternehmerinitiative zuzuerkennen. Mitunternehmerrisiko habe er ebenfalls getragen. Das Risiko des Verlusts seiner Einlage und die Möglichkeit, an den Gewinnen aus der Auflösung stiller Reserven beteiligt zu werden, seien ihm verblieben.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.