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25. Oktober 2016 – Tax
Steuerliche Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften gilt auch bei eigenmächtigem Handeln eines Angestellten

Verluste aus betrieblichen Termingeschäften unterliegen auch dann der Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn ein Angestellter die Termingeschäfte unter Verstoß gegen Konzernrichtlinien und ohne Kenntnis der Unternehmensleitung veranlasst. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 25/14).

Ein in der Fremdwährungsabteilung einer Konzern-Finanzierungsgesellschaft angestellter Sachbearbeiter hatte ohne Wissen seiner Vorgesetzten und der Unternehmensleitung in erheblichem Umfang hoch spekulative Devisentermingeschäfte mit japanischen Yen ausgeführt, obwohl solche Geschäfte nach den Konzernrichtlinien der Gesellschaft verboten waren. Das Unternehmen erlitt infolge der Termingeschäfte beträchtliche Verluste und war entgegen der Finanzverwaltung der Ansicht, dass die erlittenen Verluste nicht der Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterlägen, da die Unternehmensleitung selbst die Geschäfte nicht gebilligt und keine Spekulationsabsicht gehabt habe.

Der BFH wies die entsprechende Klage ab. Die Abzugsbeschränkung greife schon bei der tatsächlichen Ausführung der Termingeschäfte. Ob eine Spekulationsabsicht der Unternehmensleitung vorgelegen habe, sei nicht maßgeblich.