Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kommt es auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel dann, wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind, eine sachgerechte und genauere Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 31/09).
Der Kläger berechnete im Jahr 2004 den Vorsteuerabzug aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten für ein Wohn- und Geschäftshaus, mit dem die Klägerin sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze ausführte, – wie in den Vorjahren – nach dem Umsatzschlüssel. Das Finanzamt legte dagegen aufgrund der Neuregelung der Vorsteueraufteilung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG den für die Klägerin ungünstigeren Flächenschlüssel zugrunde.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Er entschied im Anschluss an das Urteil des EuGH (Az. 6 C-332/14), dass die Neuregelung der Aufteilungsmethode für den Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bewirken könne. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stünden weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liege darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.