Laut Bundesfinanzhof gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die ein Gebäude erst betriebsbereit (d. h. vermietbar) machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern (Luxussanierung) zu den “Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen” i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung aus Gründen der Rechtsvereinfachung und -sicherheit eine typisierende Regelung schaffen wollen (Az. IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15).
Daher müssten grundsätzlich sämtliche Kosten für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Sanierung anfallen, zusammengerechnet werden; eine Segmentierung der Gesamtkosten sei nicht zulässig. Übersteige die Gesamtsumme der innerhalb von drei Jahren angefallenen Renovierungskosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, könne der Aufwand nur nach den AfA-Regelungen abgeschrieben werden.