Sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter oder an die Gesellschafter einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft sind keine freigebigen Zuwendungen und daher nicht schenkungsteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 3 K 72/15).
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die zu überhöhten Mietpreisen an eine GmbH vermietet ist. Das Finanzamt stellte deshalb u. a. für 2007 eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin an die GmbH-Gesellschafter fest und unterwarf den ermittelten Betrag außerdem in voller Höhe der Schenkungsteuer.
Das Finanzgericht gab der gegen die Schenkungsteuer erhobenen Klage statt. Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter erfolgen nicht freigebig. Sie beruhten vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und hätten jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen.