Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er hierfür die Beweislast. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 41/14).
Der Ehemann der klagenden Ehefrau übertrug den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos), für das die Ehefrau eine Vollmacht hatte, auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto der Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung des Ehemannes an die Ehefrau an. Die Ehefrau wendete ein, sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfte des Vermögensstands schon vor der Übertragung zugestanden habe.
Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die Klage ab. Die Ehefrau habe für ihre Behauptung die Feststellungslast. Sie habe nicht beweisen können, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass Kontovollmachten für Einzelkonten für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung sind. Seine Entscheidung gelte aber nicht für Gemeinschaftskonten von Ehegatten.