Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist, dass der Ort des eigenen Hausstandes und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Als Beschäftigungsort ist nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen ist. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 3229/14).
Der verheiratete Kläger arbeitete in B und hatte mit seiner Familie seinen Hausstand in dem 36 km entfernten Ort A. Von dort benötigte er ca. 45 Minuten zur Arbeit. Um die tägliche Fahrtzeit zu verkürzen, mietete er zusätzlich eine Wohnung in dem 7 km entfernten Ort C. Er machte eine doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.
Das Finanzgericht wies seine Klage ab. Ein Arbeitnehmer wohne bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne. Dabei lägen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand aus die Arbeitsstätte aufzusuchen. Dabei komme es nicht darauf an, ob sich – wie hier – die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.