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9. September 2016 – Tax
Keine Verrechnung von selbst getragenen Krankheitskosten mit zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen

Selbst getragene Krankheitskosten sind nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Zurückerstattete Krankenversicherungsbeiträge sind nicht mit den selbst getragenen Krankheitskosten zu verrechnen. Die Erstattungen führen daher in voller Höhe zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. So entschied das Finanzgericht Baden- Württemberg (Az. 6 K 864/15).

Die verheirateten Kläger sind beide privat krankenversichert. Um Beitragsrückerstattungen zu erlangen, trug der Kläger im Veranlagungszeitraum 2012 Aufwendungen für Krankheitskosten selbst und machte sie steuerlich geltend. Um die Rückerstattung der Krankenversicherungsbeiträge zu erlangen, sei Voraussetzung, dass gegenüber der Krankenkasse kein Aufwand geltend gemacht werde. Somit seien die Beitragsrückerstattungen um die selbst übernommenen Aufwendungen zu kürzen. Das Finanzamt schloss sich dieser Auffassung nicht an.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Auch wenn unstreitig ein Zusammenhang bestehe zwischen den selbst getragenen Krankheitskosten und den dadurch zurückerstatteten Krankenversicherungsbeiträgen, welche wiederum zur Kürzung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen führten, wäre die Folge der vom Kläger begehrten Verrechnung, dass die Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspreche sowohl dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich im Rahmen des § 33 EStG, verbunden mit einer zumutbaren Belastung, steuerlich zu berücksichtigen.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.