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6. September 2016 – Legal
Einfacher Mietspiegel kann ausreichende Schätzungsgrundlage sein

Das Landgericht Berlin hat in zwei Verfahren entschieden, dass der Mietspiegel 2015 (als sog. einfacher Mietspiegel) als ausreichende Schätzungsgrundlage angesehen und zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für ein Klageverfahren zugrunde gelegt werden kann (Az. 67 S 72/16 und 18 S 111/15).

In beiden Fällen hatten Vermieter geklagt, um von den Mietern Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete zu bekommen. In beiden Verfahren hielt das Gericht den Mietspiegel 2015 für eine ausreichende Schätzungsgrundlage. Dieser sei vom Land Berlin sowie von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt worden. Die Lebenserfahrung spreche daher dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation objektiv zutreffend abbilde. Das Land Berlin habe den Mietspiegel erstellt und anerkannt. Die von den Vermietern erhobenen Zustimmungsklagen hätten sich fast ausnahmslos auf den Mietspiegel gestützt. Die Vermieter hätten dadurch zu erkennen gegeben, den Mietspiegel als objektive Schätzungsgrundlage zu akzeptieren. Schließlich sei aufgrund der Entstehungsgeschichte nicht davon auszugehen, dass die Daten unter Verstoß gegen wissenschaftliche Grundsätze erhoben bzw. ausgewertet worden seien.

Das Gericht sei auch nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen. “Die ortsübliche Miete” für eine konkrete Wohnung könne selbst mit maximalem Aufwand niemals wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Vielmehr werde auch in dem Gutachten eines Sachverständigen nur ein Näherungswert bestimmt, bei dem Fehler nicht auszuschließen seien. Der einfache Mietspiegel sei ein Indiz dafür, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergäben. Die Primärdatenerhebung weise einen hohen Qualitätsstandard aus. Mietwerte, die oberhalb der Spanne erfasst wurden, seien als Ausreißerwerte bei der Festlegung der Mietspiegelspanne nicht berücksichtigt worden.