Ferienwohnungen dürfen wegen des knappen Wohnraums in Berlin seit Mai 2016 nicht mehr gewerblich angeboten werden. Wer dennoch ohne besondere Genehmigung vermietet, riskiert bis zu 100.000 Euro Bußgeld. Zweitwohnungen dürfen jedoch zeitweise an Touristen vermietet werden. Dafür müssten die zuständigen Bezirksämter eine Ausnahmegenehmigung erteilen. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in drei Fällen (Az. 6 K 91.16, 6 K 151 und 6 K 153.16).
Die Eigentümer aus Rostock, Dänemark und Italien nutzen ihre Zweitwohnungen zum Teil selbst. In der Zeit, in der sie nicht selbst dort wohnen, möchten sie Feriengäste beherbergen. Dies hatten verschiedene Bezirksämter in Berlin mit Verweis auf das Zweckentfremdungsverbot verweigert.
Das Gericht vertrat jedoch die Auffassung, bei der Vermietung einer Zweitwohnung trete während der Abwesenheit der Eigentümer kein Verlust von Wohnraum ein. Schutzwürdige private Interessen gingen hier dem öffentlichen Interesse am Erhalt des betroffenen Wohnraums vor. Ein Leerstand falle zwar grundsätzlich unter das Verbot der Zweckentfremdung. Dies gelte für Zweitwohnungen aber gerade nicht, denn es habe für die Versorgung der Einwohner mit Wohnraum keine Folgen, ob die Zweitwohnung während der Abwesenheit der Inhaber leer stehe oder als Ferienwohnung vermietet werde.