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1. September 2016 – Tax
Keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung auf den Grund und Boden bei schlechter Vermietbarkeit eines Gebäudes

Bei einem nicht abnutzbaren Wirtschaftsgut wie dem Grund und Boden kann eine mögliche Wertminderung nicht durch eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG geltend gemacht werden. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 33/14).

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der der Kläger angehörte, hatte ab 1994 eine Halle 15 Jahre für 132.000 DM jährlich vermietet. Nach Auslaufen des 15-jährigen Mietvertrages konnte die GbR die Halle nur noch als Lagerraum für 800 Euro monatlich vermieten. Der Kläger machte u. a. AfaA für den Grund und Boden geltend, da die Verwendung der auf die Bedürfnisse der ehemaligen Mieterin eingerichteten Halle als Supermarkt nicht mehr möglich sei. Die GbR habe nach Auslaufen des 15-jährigen Mietvertrages trotz intensiver Bemühungen keinen anderen Mieter gefunden. Das Finanzamt lehnte ab.

Der BFH wies die Klage ab. Zwar könne bei einem abnutzbaren Gebäude bei schlechter Weitervermietbarkeit wegen einer auf den bisherigen Mieter ausgerichteten Gestaltung AfaA geltend gemacht werden. Die schlechtere Vermietbarkeit des aufstehenden Gebäudes rechtfertige jedoch nicht die Vornahme von AfaA auf das nicht abnutzbare Wirtschaftsgut Grund und Boden.