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30. August 2016 – Legal
Betriebsbedingte Kündigung bei anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit kann ungerechtfertigt sein

Wenn ein Arbeitnehmer im Betrieb anderweitig weiter beschäftigt werden kann, darf der Arbeitgeber ihm nicht betriebsbedingt kündigen. Dabei muss er ihm auch einen Arbeitsplatz mit deutlich niedrigerem Lohn anbieten. So entschied das Arbeitsgericht Bonn (Az. 5 Ca 2295/15).

Im vorliegenden Fall war ein Mitarbeiter im Produktionsbereich beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber kündigte ihm betriebsbedingt. Eine mögliche offene Stelle als Pförtner bot er dem Mitarbeiter jedoch nicht an. Diese Stelle war um mehrere Entgeltgruppen niedriger vergütet als die bisherige Stelle des Angestellten. Dieser klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, dass er weiter im Betrieb beschäftigt werden könnte.

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht. Ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung liege nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht anderweitig beschäftigen könne. Der Arbeitgeber müsse aber von sich aus dem Arbeitnehmer eine zumutbare Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz anbieten. Aus diesem Grund sei hier die Kündigung nicht gerechtfertigt, denn dem Mitarbeiter des Produktionsbereiches hätte die freie Stelle des Pförtners angeboten werden müssen.