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29. August 2016 – Tax
Ausgleich von Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung durch Investitionsabzugsbetrag

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden darf, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergünstigung könne danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden (Az. IV R 9/14).

Dieses Urteil betrifft die im Jahr 2009 geltende Rechtsgrundlage. Die Steuervergünstigung setzte voraus, dass der Unternehmer die Absicht hatte, die Investition innerhalb der nächsten drei Jahre durchzuführen und das Investitionsgut anschließend mindestens zwei Jahre in seinem Betrieb zu nutzen. Die Investitionsabsicht musste nachgewiesen werden. Ab 2016 wurde die Rechtslage verändert! Die Investitionsabsicht und die Absicht der späteren betrieblichen Nutzung werden seit der Rechtslage 2016 nicht mehr ausdrücklich vom Gesetz erwähnt.

Im vorliegenden Fall wurde bei einer landwirtschaftlich tätigen Personengesellschaft im Herbst 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt. Dabei ergab sich in allen geprüften Jahren eine Gewinnerhöhung des bisher erklärten Gewinns. Nach Abschluss der Außenprüfung beantragte die Gesellschaft einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG für das letzte geprüfte Wirtschaftsjahr von 10.000 Euro für die Beschaffung eines bereits in 2011 angeschafften Schleppers. Das Finanzamt teilte nicht die Ansicht, die Finanzierung der Investition durch die Steuerersparnis zu erleichtern und versagte die Steuervergünstigung. Die Gesellschaft erhob Klage. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben, weil es des vom Finanzamt geforderten Finanzierungszusammenhangs nach der im Streitjahr anzuwendenden Rechtslage nicht bedürfe. Der BFH war ebenfalls dieser Auffassung, verwies das Verfahren jedoch an das FG zurück, weil noch zu klären sei, ob am Ende des Wirtschaftsjahrs, für das die Steuervergünstigung beantragt worden sei, bereits eine Investitionsabsicht bestanden habe.