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23. August 2016 – Tax
Außenprüfung: Ausnahmen bei Fristen

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die vom Bundesfinanzhof vertretene Auslegung von § 171 Abs. 4 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), wonach nur dann, wenn bei Außenprüfungen die Schlussbesprechung unterbleibt, sich der Lauf der Festsetzungsfrist nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung richte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die gängige Praxis der Steuerprüfung verstoße nicht gegen das Grundgesetz.

Im vorliegenden Fall führte das Finanzamt bei einer inzwischen aufgelösten Binnenschiffreederei von 1980 bis 1989 eine Außenprüfung für die Jahre 1974 bis 1978 durch. Nach einer Unterbrechung wurde die Prüfung 1995 fortgesetzt. Die Schlussbesprechung fand Ende 1996 statt. 1997 änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre 1974 bis 1978 ab. Die Reederei klagte dagegen erfolglos. Der Bundesfinanzhof entschied, dass keine Verjährung vorliege und daher die rückwirkende Bescheidänderung rechtens sei. Die hier einschlägige Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 3 AO richte sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungshandlung im Jahr 1989, sondern nach dem Zeitpunkt der Schlussbesprechung im Jahr 1996. Die Reederei legte dagegen Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Die angegriffene Verjährungsregelung sei verfassungsgemäß. Sie verletze nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Nach § 201 Abs. 1 Satz 1 AO könne der Steuerpflichtige auf die Schlussbesprechung verzichten und habe es damit sogar selbst in der Hand, den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 AO herbeizuführen. Ein Verzicht hätte hier unmittelbar zum Eintritt der Verjährung und damit zum Erlöschen des Steueranspruchs geführt.