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19. August 2016 – Legal
Kündigungsfristen für Angestellte von Betrieben gelten auch für Haushaltshilfen

Die in § 622 BGB festgelegten Kündigungsfristen gelten nicht nur bei Arbeitnehmern von Betrieben oder Unternehmen, sondern über den Gesetzeswortlaut hinaus auch für Angestellte von Privathaushalten. So entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 8 Sa 5/15).

Eine Frau war 35 Jahre lang in einem Privathaushalt angestellt. Anfang September 2014 erhielt sie eine ordentliche Kündigung zum Monatsende. Sie klagte dagegen vor Gericht.

Anders als das Arbeitsgericht gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es billigte der Klägerin die eigentlich nur für langjährige Angestellte von Betrieben geltende Kündigungsfrist von sieben Monaten zu. Denn es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, dass Angestellte von Privathaushalten eine kürzere Kündigungsfrist haben sollten als Angestellte von Betrieben. Eine Haushaltshilfe, die 35 Jahre in einem Haushalt beschäftigt gewesen sei, habe daher nach § 622 BGB eine Kündigungsfrist von sieben Monaten.