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19. August 2016 – Tax
Handwerkerleistung nur steuerbegünstigt, wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird

Das Beziehen von Polstermöbeln in der nahe gelegenen Werkstatt eines Handwerkers erfolgt nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ist also nicht „haushaltsnah“ im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetzes, so dass die Kosten dafür die Steuer nicht nach § 35a EStG ermäßigen können. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1252/16).

Die verheirateten Kläger ließen eine Sitzgruppe neu beziehen. Der beauftragte Raumausstatter bezog die Möbel in seiner ca. 4 km entfernt liegenden Werkstatt neu. Gem. § 35a Abs. 3 EStG wollten die Kläger 20 Prozent der Kosten als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen geltend machen. Das Finanzamt lehnte ab, da das Gesetz verlange, dass die Handwerkerleistung „im Haushalt“ des Steuerpflichtigen erbracht worden sei.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Handwerkerleistung werde nur dann „in“ einem Haushalt erbracht, wenn sie im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts geleistet werde. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von 4 Kilometern fehle es hieran. Dieses Ergebnis habe der Gesetzgeber aber bewusst in Kauf genommen, weil er mit der Steuerermäßigung die Schwarzarbeit bei Dienstleistungen im Privathaushalt habe bekämpfen wollen.