Bei einem Scheidungsverfahren sind die mit dem Gerichtsverfahren verbundenen Zivilprozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich als zwangsläufig entstanden anzusehen und dementsprechend als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Kosten für außerhalb des sog. Zwangsverbunds durch das Familiengericht oder außergerichtlich im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffene Regelungen sind hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 56/14).
Nach der Scheidung der Klägerin stritt sie in einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen mit dem geschiedenen Ehemann um den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Die dabei entstandenen Zivilprozesskosten wollte sie steuerlich geltend machen. Das Finanzamt lehnte das ab.
Anders als das Finanzgericht wies der BFH die Klage ab. Er habe seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2011 (Az. VI R 42/10) aufgegeben und sei zu seiner früheren langjährigen Rechtsprechung zurückgekehrt. Danach seien Zivilprozesskosten nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Das sei bei den Kosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich der Fall, nicht aber bei den wegen Streitigkeiten um den Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt entstandenen Kosten.