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27. Juli 2016 – Tax
Keine Steuerbelastung bei nur teilweiser Vererbung eines Mitunternehmeranteils

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral möglich ist und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermieden wird. Dem gegen diese Rechtsprechung gerichteten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung erteilt der BFH eine Absage (Az. IV R 12/15).

Ein Vater hatte – mit Ausnahme eines in seinem Sonderbetriebsvermögen befindlichen Grundstücks – seinen Mitunternehmeranteil an einer Kommanditgesellschaft auf seinen Sohn übertragen. Erst als der Vater zwei Jahre später das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft übertrug, besteuerte das Finanzamt wegen dieser Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil.

Der BFH gab der dagegen gerichteten Klage statt. Die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens – hier des Grundstücks – stehe der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Denn anders als für den Beschenkten gebe es für das zurückbehaltene Vermögen des Schenkers keine sog. Haltefrist, innerhalb der der Schenker das Grundstück nicht übertragen dürfe. Das Buchwertprivileg sei auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.