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27. Juli 2016 – Tax
Anschrift der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit als Voraussetzung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen?

Die zwei Umsatzsteuersenate des Bundesfinanzhofs haben mit je einem Vorabentscheidungsersuchen den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung gebeten, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen “Briefkastensitz” gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet (Az. V R 25/15, XI R 20/14).

In beiden Fällen erwarben die Kläger von Geschäftspartnern Pkws. Die Geschäftspartner hatten in ihren Rechnungen zwar tatsächlich existierende Adressen angegeben, diese waren aber nicht geeignet, um dort geschäftlich tätig zu werden.

Die beiden BFH-Senate haben diese Fälle dem EuGH vorgelegt, weil dessen Urteil C-277/14 vom 22.10.2015 den Schluss zulasse, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankomme oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen keine Anschrift voraussetze, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Damit bestehe ein Widerspruch zu der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH, da dieser die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.