Das Amtsgericht Augsburg wies darauf hin, dass ein Anspruch von Mietern auf Rückerstattung von Nebenkostenvorauszahlungen nur besteht, wenn die Nebenkostenabrechnung formal unwirksam ist (Az. 18 C 4217/15).
Mieter hatten geklagt, denn sie wollten sowohl den in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen Betrag nicht nachzahlen, als auch die von ihnen geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten von rund 1.000 Euro zurück. Sie waren der Auffassung, dass der verwendete Umlageschlüssel nach Wohnfläche nicht richtig berechnet sei. Außerdem würden die Ablesewerte beim Übergabetermin von den jetzt zugrunde gelegten Werten abweichen.
Das Gericht wies die Klage der Mieter ab. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Vorauszahlungen bestehe nur, wenn die Nebenkostenabrechnung formell unwirksam sei. Die Abrechnung sei jedoch formal ordnungsgemäß, wenn die Gesamtkosten geordnet zusammengestellt seien, der Verteilungsschlüssel angegeben und erläutert sei, der Anteil des Mieters berechnet sei und die Vorauszahlungen abgezogen seien. Dies sei hier der Fall gewesen, denn die Abrechnung sei so gestaltet gewesen, dass die Mieter sie rechnerisch und gedanklich nachvollziehen hätten können. Wenn sie der Meinung seien, dass die Nebenkostenabrechnung inhaltlich falsch sei, weil z. B. Ablesewerte oder sonstige Positionen falsch angegeben wurden, könnte das in dieser Klage nicht festgestellt werden. Wenn sie die Nachzahlung verweigern würden, könnte der Vermieter klagen und müsste dann die entsprechenden Forderungen nachweisen.