Umzugskosten können auch dann als beruflich veranlasst steuerlich absetzbar sein, wenn durch den Umzug das Kriterium der Verkürzung der Wegezeit um mindestens eine Stunde täglich zwar nicht erfüllt wird, die Arbeitsstätte von der neuen Wohnung aus aber in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreicht werden kann. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 3 K 3502/13).
Die Klägerin, eine Lehrerin, konnte nach einem Umzug ihre Schule ohne Verkehrsmittel in weniger als 5 Minuten zu Fuß erreichen. Sie machte die Umzugskosten als beruflich veranlasst steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte ab, da sich durch den Umzug die Wegezeit nicht um mindestens eine Stunde verkürzt habe.
Das Gericht gab der Klage statt. Die Erreichbarkeit der Arbeitsstätte ohne Verkehrsmittel sei eine so wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dass hier selbst eine weniger als eine Stunde betragende Zeitersparnis für die Annahme einer beruflichen Veranlassung der Umzugskosten ausreiche.