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24. Juni 2016 – Tax
Wertpapierdepots von Gesellschaftern einer KG als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft?

Die Beteiligung an Kapitalgesellschaften ist nur dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn die Beteiligung nach Art und tatsächlicher Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der unternehmerischen Position dient. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 7 K 1376/13 F).

Die Gesellschafter der Klägerin, einer Windpark GmbH & Co. KG, hatten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Windparks Wertpapierdepots durch Darlehensgewährungen der KG aufgebaut. Die Depots wurden als Sicherheiten für die im Rahmen des Baues gewährten Bankkredite verpfändet. Das Finanzamt sah darin ein Gesamtfinanzierungskonzept und rechnete die Depots dem Sonderbetriebsvermögen I zu.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Der BFH habe entschieden, dass bei Wertpapieren die Verpfändung für einen Betriebskredit regelmäßig keinen so weit gehenden objektiven Zusammenhang zwischen den Wertpapieren und den Aufgaben des Betriebs herbeiführt, dass die Wertpapiere wegen der Verpfändung allein als Betriebsvermögen behandelt werden müssten. Wertpapiere würden in erster Linie erworben um Erträge (Dividenden) und wenn möglich Kursgewinne zu erzielen. Sie eigneten sich zwar auch zu Sicherungszwecken. Würden sie als betriebliche Sicherheit verwandt, so stünden die erstgenannten privatbestimmten Zwecke jedoch im Vordergrund.