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21. Juni 2016 – Tax
Von beiden Ehegatten genutztes Arbeitszimmer ist je nur zur Hälfte abzugsfähig

Wenn Ehegatten ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam für ihre jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nutzen, kann die voll gewerblich tätige Ehefrau nur die Hälfte aller ihrer Aufwendungen und der nebenberuflich gewerblich tätige Ehemann nur die Hälfte des Höchstbetrags von 1.250 Euro geltend machen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 11 K 2425/13 E, G).

Der Kläger, ein Angestellter, war nebenberuflich als Versicherungsmakler gewerblich tätig. Die Klägerin unterhielt ausschließlich einen Gewerbebetrieb als Versicherungsmaklerin. Beide Eheleute nutzten einen Raum ihrer Wohnung als gemeinsames Arbeitszimmer und machten die Aufwendungen hierfür in ihrer Steuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich den Höchstbetrag von 1.250 Euro bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit und im Übrigen keine Aufwendungen für das Arbeitszimmer an.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Die Klägerin könne die hälftigen Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben abziehen, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstelle. Da das hälftig zu berücksichtigende Arbeitszimmer beim nebenberuflich tätigen Kläger aber nicht der Mittelpunkt seiner Tätigkeit sei, dürfe er nur den hälftigen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich abziehen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.