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15. Juni 2016 – Tax
Unentgeltliche Namensnutzung im Konzern ist steuerfrei

Die unentgeltliche Überlassung eines Namens innerhalb eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Erhöhung des Gewinns. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. I R 22/14).

Der im Inland gewerblich tätige Kläger hatte ein Firmenlogo entwickelt und seiner polnischen Tochterkapitalgesellschaft zur Verwendung bei ihrem Internetauftritt, auf Geschäftspapieren und Fahrzeugen überlassen. Die polnische Gesellschaft musste hierfür kein Entgelt zahlen. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn des Klägers wegen „unentgeltlicher Überlassung des Markenrechts“.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH dem Kläger Recht. Es liege hier keine entgeltpflichtige Rechteüberlassung vor. Für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft seien in der Regel Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar. Im Fall der unentgeltlichen Nutzung komme es dann nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags.

Anders sei es jedoch, wenn durch einen Warenzeichen-Lizenzvertrag, der ein Recht zur Benutzung des Konzernnamens und des Firmenlogos als Warenzeichen für verkaufte oder zum Verkauf angebotene Produkte einräume, ein untrennbarer Zusammenhang zwischen Namensrecht und produktbezogenem Markenrecht hergestellt werde.