Das Finanzgericht Hamburg hat die Anforderungen an eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Rechnung präzisiert (Az. 5 K 85/12).
Der Kläger betreibt einen Groß- und Einzelhandel mit Textilien. Er machte den Vorsteuerabzug geltend. In den Rechnungen die er vorlegte, waren teilweise die Leistungsbeschreibung nicht vollständig, kein Lieferdatum angegeben, die Leistungserbringung nicht nachgewiesen bzw. unrichtige Steuer- bzw. USt-ID-Nummern verwendet worden. Das Finanzamt versagte daher den Vorsteuerabzug.
Das FG Hamburg wies die Klage ab. Die Leistungsbezeichnung gelieferter Gegenstände erfordere, sofern Artikelnummern oder Herstellerbezeichnungen – wie hier – nicht erkennbar seien, eine zur Identifizierung geeignete Beschreibung der Beschaffenheit der Gegenstände. Das Lieferdatum sei auch dann zu benennen, wenn es mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimme. Außerdem habe der Kläger im vorliegenden Fall Zweifel an der Leistungserbringung durch den Rechnungsaussteller nicht ausräumen können.