Aktuelles

23. Mai 2016 – Tax
Doppelte AfA bei betrieblicher Bebauung des Ehegattengrundstücks

Der Bundesfinanzhof entschied: Bebaut der Unternehmer ein betrieblich genutztes Grundstück, das ihm zusammen mit seinem Ehegatten gehört, sind Wertsteigerungen der dem Ehegatten gehörenden Grundstückshälfte nicht einkommensteuerpflichtig (Az. X R 46/14). Steuerliche Vorteile im Hinblick auf die Absetzungen für Abnutzung (AfA) können sich hieraus ergeben, wenn die Ehegatten beispielsweise später das gemeinsame Grundstück auf ihren Sohn übertragen, der den Betrieb des Vaters fortführt. Dann kann für nur einmal angefallene Baukosten die AfA im Ergebnis zweimal in Anspruch genommen werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Vater des Klägers schon in den 1960er-Jahren mehrere Betriebsgebäude auf Grundstücken errichtet, die zur Hälfte auch der Mutter des Klägers gehörten. Auf seine Baukosten nahm er AfA vor. 1993 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich auf den Kläger (gemeinsamer Sohn). Gleichzeitig übertrugen die Eltern die betrieblich genutzten Grundstücke ebenfalls unentgeltlich auf den Sohn. Umstritten war die Behandlung der Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten. Der Sohn sah in der Schenkung dieser Gebäudeteile eine Einlage in seinen Betrieb, welche er mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile bewertete. Da der Teilwert erheblich höher war als der Restbuchwert des Bilanzpostens (Bilanzen des Vaters), eröffnete dies dem Sohn die Möglichkeit zur Vornahme erneuter hoher AfA-Beträge auf die von seinem Vater in der Vergangenheit schon nahezu abgeschriebenen Gebäudeteile.

Der Bundesfinanzhof hat diese rechtliche Beurteilung bestätigt. D. h., dass in derartigen Fällen im Ergebnis eine doppelte Abschreibung möglich ist, obwohl die Baukosten nur einmal anfallen. Jedoch haben die Richter im Gegenzug klargestellt, dass für den Bilanzposten, der den eigenen Bauaufwand des Unternehmers für die Gebäudeteile des anderen Ehegatten verkörpert, keine Steuersubventionen in Anspruch genommen werden können, die vom Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gewährt werden.