Die Bescheinigung der Gemeindebehörde zur Abziehbarkeit erhöhter Absetzungen gemäß § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG setzt voraus, dass sie neben der Angabe der durchgeführten Maßnahmen auch die Feststellung enthält, dass der Eigentümer zur Durchführung der Maßnahme verpflichtet war. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 11 K 1423/14).
Der Kläger hatte ein sanierungsbedürftiges Haus gekauft und die Stadt hatte die Sanierung und Modernisierung genehmigt. Ein nach § 7h Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlicher Vertrag, in dem sich der Kläger gegenüber der Stadt zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet hätte, existierte nicht. Daher gewährte das Finanzamt die Begünstigung nach § 7h EStG nicht.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Der vom Kläger vorgelegte Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung und die offensichtliche Erfüllung aller Voraussetzungen für die Erteilung könne nicht als Ersatz für die Bescheinigung dienen.