Spekulative Geschäfte mit Gold sind nicht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 304/14).
Die Klägerin, eine Gesellschaft mit dem Zweck, Aufbau, Verwaltung, Nutzung und laufende Umschichtung eines Wertpapier- und Gold-Portfolios zu betreiben, hatte in den Jahren 2009 und 2011 in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen hohe Verluste erklärt, die das Finanzamt nicht anerkennen wollte.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Anders als das Finanzamt annehme, sei ein vom Steuerpflichtigen und seinen Beratern selbst entwickeltes Steuersparmodell kein vom Gesetz negativ bewertetes vorgefertigtes Konzept, sodass die Verluste geltend gemacht werden könnten. Auch sei gehandeltes Gold weder Anlagevermögen noch sei wie hier im Sammeldepot physisch eingelagertes Gold nur als verbriefte Forderung anzusehen, sodass daraus keine nur beschränkte steuerliche Geltendmachung hergeleitet werden könne.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (BFH-Az. IV R 5/16).