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11. Mai 2016 – Legal
Anforderungen an eine Ermessensentscheidung des Finanzamts bei Ablehnung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen

Wenn die Ermessensentscheidung eines Finanzamts nicht erkennen lässt, ob eine in einem Punkt falsche Beurteilung neben anderen Punkten maßgeblich für die Ablehnung des Vorsteuerabzugs gewesen sei, ist die Ermessensentscheidung aufzuheben. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 62/14).

Die Klägerin machte abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer tschechischen Firma über die Lieferung von Nickel-Kathoden geltend. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass diese keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und niemals Verfügungsmacht über die angeblich an die Klägerin gelieferten Waren gehabt hatte, verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da die Rechnungen zu Unrecht ausgestellt worden seien und die Klägerin dies u. a. wegen einer in Deutschland ungebräuchlichen vierstelligen Steuernummer hätte erkennen können.

Der BFH gab der Klägerin Recht. Denn eine vierstellige Ziffernfolge sei zumindest in Nordrhein-Westfalen üblich, gebe daher keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Da die Ermessensentscheidung des Finanzamts aber nicht erkennen lasse, ob diese falsche Beurteilung neben anderen Punkten maßgeblich für die Ablehnung des Vorsteuerabzugs gewesen sei, sei die Ablehnung des Vorsteuerabzugs aufzuheben.