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2. Mai 2016 – Tax
Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung in der Regel in voller Höhe abziehbar

Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten im Regelfall mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 18/15).

Im Streitfall sanierte der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus und mehrere Wohnungen und suchte die hierfür eingerichteten Baustellen 165- bzw. 215-mal im Jahr auf. Er machte als Werbungskosten eine Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten dagegen nur in Höhe der Entfernungspauschale.

Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Denn auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung könne ein Vermieter – vergleichbar einem Arbeitnehmer – am Vermietungsobjekt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte haben, wenn er sein Vermietungsobjekt nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufsuche. Dies sei hier aufgrund der ungewöhnlich hohen Zahl der Fahrten und der damit praktisch arbeitstäglichen Anwesenheit der Fall gewesen.

Wenn aber ein Steuerpflichtiger ein Vermietungsobjekt nur in größerem oder kleinerem zeitlichen Abstand, z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zur Ablesung von Zählerständen aufsuche, sei das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Die Fahrtkosten könnten dann mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.