Das Finanzgericht Thüringen vertritt die Auffassung, dass die Entstehung von Handwerkskammerzusatzbeiträgen bereits drei Jahre vor ihrer Festsetzung wirtschaftlich veranlasst und hinreichend wahrscheinlich sein kann und deshalb eine entsprechende Rückstellung gebildet werden muss (Az. 2 K 505/14).
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer geklagt, der Mitglied in der Handwerkskammer war. Die Beiträge bestanden aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag betrug 1,5 % des drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielten gewerbesteuerlichen Gewerbeertrags. Der Kläger bildete für das Streitjahr 2009 bei der Aufstellung der Bilanz Rückstellungen für die Jahre 2010, 2011 und 2012. Er war der Meinung, der Zusatzbeitrag sei mit dem Gewerbeertrag der Jahre 2007 bis 2009 bereits wirtschaftlich entstanden. Das Finanzamt löste hingegen die Rückstellungen wieder auf.
Der Unternehmer klagte und bekam vom FG Thüringen Recht. Die Rückstellungsbildung sei zulässig. Es hätten dem Grunde und der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten vorgelegen. Zum Bilanzstichtag 31.12.2009 habe eine hinreichend konkretisierte Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge 2010 bis 2012 zur Handwerkskammer bestanden. Die Zusatzbeiträge seien wirtschaftlich im Wesentlichen auch vor dem Bilanzstichtag verursacht gewesen, weil sich die Höhe der Zusatzbeiträge an den Gewinnen vergangener Jahre orientierten.
Das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt (Az. X R 30/15).