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28. April 2016 – Tax
Eingeschränkter Vertrauensschutz für Bauleistende in sog. Bauträger-Fällen

Das FG Münster entschied, dass in sog. Bauträger-Fällen einer Inanspruchnahme des Bauleistenden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden durch Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Bauträger an das Finanzamt ausgeschlossen werden kann (Az. 15 K 1553/15 U und 15 K 3669/15 U).

Den Entscheidungen lag ein sog. Bauträger-Fall zugrunde. In sog. Bauträger-Fällen erbringt ein Bauleistender gegenüber einem Bauträger (d. h. einem Unternehmer, der selbst nur Grundstückslieferungen ausführt) Bauleistungen. Nach damaliger Ansicht der Finanzverwaltung war auf solchen Bauträger-Fällen das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) anwendbar. Als der Bundesfinanzhof dies in seinem Urteil vom 22.08.2013 verwarf, beabsichtigte das Finanzamt die Bauleistenden anstelle des Bauträgers als Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in Anspruch zu nehmen.

Die Urteile des FG Münster betrafen einerseits die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauleistenden und andererseits die Erhebung der festgesetzten Steuer. Das Gericht war der Auffassung, dass das Finanzamt zwar befugt sei, die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG gegenüber dem Bauleistenden entsprechend höher festzusetzen, da der Vertrauensschutz des Bauleistenden in die damalige Verwaltungsauffassung ausgeschlossen werde. Nur sei dieser Ausschluss dann verfassungsgemäß, wenn im Ergebnis eine finanzielle Belastung des Bauleistenden nicht eintrete. Auf Erhebungsebene sei deshalb das Ermessen des Finanzamts, die Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs anzunehmen, auf null reduziert.

Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.