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25. April 2016 – Tax
Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale bei einem Außendienstmitarbeiter abzugsfähig

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Außendienstmonteur, der arbeitstäglich den Betriebssitz seines Arbeitgebers aufsucht und von dort aus mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt, nur die Fahrtkosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen kann, da der Betriebssitz seine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt (Az. 11 K 3235/14 E).

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Außendienstmonteur beschäftigt. Er fuhr arbeitstäglich zunächst mit seinem privaten Pkw zum Betrieb seines Arbeitgebers und von dort aus steuerte er mit einem dienstlichen Pkw die einzelnen Einsatzorte an. Kurz vor Feierabend brachte er das Fahrzeug wieder zum Betriebsgelände zurück. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 machte der Kläger 0,30 Euro für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Dagegen erkannte das Finanzamt nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer an. Der Kläger war der Ansicht, keine regelmäßige Arbeitsstätte zu haben. Der Betriebssitz könne nicht als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden, weil er nur einen geringen Teil seiner täglichen Arbeitszeit dort verbringe.

Das FG Münster wies die Klage ab. Bis zur einschließlich 2013 geltenden Rechtslage könne ein Arbeitnehmer nur noch eine einzige regelmäßige Arbeitsstätte haben. Nach Auffassung des Gerichts sei hierfür entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befinde. Im Streitfall liege beim Kläger der qualitative Mittelpunkt seiner Arbeitstätigkeit zwar nicht am Betriebssitz seines Arbeitgebers, sondern in den einzelnen Einsatzorten. Jedoch könne sich der Kläger genauso wie seine Arbeitskollegen, die Bürotätigkeiten am Betriebssitz verrichten, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten und so seine Wegekosten minimieren. Insofern sei die neuere Rechtsprechung für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren. Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.