Aktuelles

22. April 2016 – Tax
Zivilprozesskosten zur Abwehr von Wasserschäden am Wohnhaus als außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten können “zwangsläufig” und damit als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn durch Wasserschäden die Nutzung eines Wohnhauses zu eigenen Wohnzwecken ernsthaft in Frage gestellt ist und der Prozess damit existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VI R 40/13).

Der Kläger, Eigentümer eines bebauten Grundstücks an einem Fluss, hatte gegen einen Unternehmer geklagt, der den Fluss zum Betrieb einer Turbine regelmäßig aufstaute. Dadurch trat Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers ein. Die Prozesskosten machte der Kläger als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend.

Das Finanzgericht gab der Klage mit Hinweis auf das Urteil VI R 42/10 des BFH vom 12.05.2011 statt, wonach Zivilprozesskosten unausweichlich seien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Der BFH machte dagegen deutlich, dass er an dieser Aussage nicht mehr festhalte, sondern zu seiner früheren langjährigen Rechtsprechung zurückkehre, wonach die Kosten eines Zivilprozesses nur dann zwangsläufig seien, wenn der Prozess existenziell – wie hier mit dem Bedürfnis der Nutzung eines Hauses zum Wohnen – wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Allerdings könnten die Kosten dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit zugunsten des Klägers entschieden sei und zum Ersatz seiner Prozesskosten geführt habe.

Zur Feststellung weiterer für die Entscheidung wichtigen Tatsachen verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück.