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21. April 2016 – Tax
Zivilprozesskosten grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung

Zivilprozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie “zwangsläufig” sind, der Prozess also existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. So entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.01.2016 (Az. VI R 70/12).

Der BFH rückte damit von seiner Aussage im Urteil VI R 42/10 vom 12.05.2011 wieder ab, wonach Zivilprozesskosten unausweichlich seien, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Er kehrte zu seiner früheren langjährigen Rechtsprechung zurück, wonach die Kosten eines Zivilprozesses in der Regel nicht zwangsläufig seien, da es der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen sei, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen. Zwangsläufig seien danach die Kosten nur dann, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührte, der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit also Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.