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19. April 2016 – Tax
Währungsverluste bei Investition in Auslandsbetriebsstätten bleiben unberücksichtigt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei einer deutschen Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft), die an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligt ist, ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unterpersonengesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbeertrag mindert (Az. I R 13/14).

Im vorliegenden Fall hielt eine inländische KG 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft. Die US-Personengesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der inländischen KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust von rund 1 Mio. Euro ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.

Dem ist der BFH entgegengetreten, denn entscheidend sei, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Des Weiteren sei gewerbesteuerrechtlich jede Personengesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehe das Gewerbesteuergesetz vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Verluste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und ausländischen) Personengesellschaften herauszurechnen seien. Diese Regelungen würden auch dann gelten, wenn eine ausländische Unterpersonengesellschaft liquidiert werde und hierbei ein Währungsverlust entstehe.