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18. April 2016 – Tax
Abbruchkosten als Herstellungskosten des neuen Gebäudes

Das Finanzgericht Düsseldorf hat zu der Frage entschieden, ob der Restwert von abgerissenen Gebäuden und die dabei angefallenen Abbruchkosten als sofort abziehbarer betrieblicher Aufwand behandelt werden dürfen oder ob sie zu den Herstellungskosten der an dieser Stelle errichteten neuen Gebäude gehören (Az. 10 K 2708/15 F).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet. Eine Kommanditistin hatte ihre Gesellschaftereinlage dadurch erbracht, dass sie Grundstücke zu Buchwerten auf die Gesellschaft übertrug. Die Klägerin wollte die aufstehenden Gebäude abreißen und zwei neue Einkaufsmärkte errichten. Diese Absicht hatte sie bereits bei Erwerb der Grundstücke. Sie nahm für die durch den Abbruch untergegangene Bausubstanz Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung vor. Diese und die Abbruchkosten hatte sie als sofort abziehbare Betriebsausgaben geltend gemacht. Das Finanzamt behandelte die Restbuchwerte der abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten jedoch als Herstellungskosten der neuen Gebäude.

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab, denn es würden Herstellungskosten der neu errichteten Gebäude vorliegen, die über deren Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden könnten. Habe der Steuerpflichtige ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es abzubrechen und an dieser Stelle ein neues Gebäude zu errichten, dann sei die Vernichtung des alten Gebäudes Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes. Nach Auffassung des Gerichts würde damit zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsgutes ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Für den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes dürfe dann keine AfaA in Anspruch genommen werden.