Wird eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auf einen Schlag ausgezahlt, gilt eine ermäßigte Besteuerung. Unter Umständen kann aber auch bei Teilzahlungen die günstigere Steuerregel angewandt werden. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.03.2016 (Az. IV C 4 – S-2290 / 07 / 10007 :031), das betroffenen Steuerzahlern jetzt mehr Spielraum gewährt.
Nach dem Schreiben gilt die Steuerbegünstigung auch, wenn eine geringe Teilzahlung in einem anderen Kalenderjahr erfolgt. Diese Teilzahlung darf maximal zehn Prozent der Hauptleistung betragen, ohne dass die Begünstigung gefährdet würde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind mit der neuen Grenze nun etwas flexibler, wenn es um die Auszahlung der Abfindung in zwei Teilbeträgen geht.
Damit folgt die Finanzverwaltung einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2015 (Az. IX R 46/14). Dieser entschied, dass die Ermäßigung auch dann anzuwenden ist, wenn sich die beiden Teilbeträge im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Im Streitfall belief sich die Teilzahlung auf knapp zehn Prozent der Hauptleistung.
Bisher hatte die Finanzverwaltung bereits bei fünf Prozent der Hauptleistung und bei größeren Ratenbeträgen die günstigere Steuervorschrift verweigert.