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14. April 2016 – Tax
Kosten für Unfall auf Weg zur Arbeit mit Werbungskostenpauschale abgegolten

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten sind, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, d. h., dass auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden können (Az. 1 K 2078/15).

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kfz einen Unfall. Sie machte bei den Werbungskosten selbst getragene Kosten, die nicht von Dritten erstattet wurden, geltend (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro).

Das FG wies darauf hin, dass die Entfernungspauschale nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) “sämtliche Aufwendungen” abdeckt, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Die geltend gemachten Reparatur- und Krankheitskosten seien daher nicht zu berücksichtigen.