Das FG Sachsen entschied, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen für Schulessen der Kinder nicht gewährt werden kann. Die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern seien bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten. Außerdem sei die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen (Az. 6 K 1546/13)
Im vorliegenden Fall war die Berücksichtigung von Verpflegungsaufwendungen für die Kinder des Steuerpflichtigen streitig. Der Kläger begehrte den Abzug von Entgelten für die Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistungen. Diese seien haushaltsnah, denn die Entfernung zwischen Wohnung und Schule betrage lediglich 628 Meter.
Das Gericht erkannte die Kosten nicht steuermindernd an. Zum einen seien die Kosten für die Verpflegung der Kinder durch Kindergeld und Kinderfreibetrag abgegolten. Zum anderen handele es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werde.